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Artikel 210a und Wettbewerbsbehörde04. August 2026

Den Artikel 210a gibt es schon seit einigen Jahren, wo Ausnahmen vom  allgemeinen Wettbewerbsrecht speziell für die Landwirtschaft fest geschrieben sind.

Trotz alledem gibt es erstaunlich wenige Projekte, die auf Grundlage dieser Ausnahmen vom europäischen Wettbewerbsrecht zu einer Verbesserung der landwirtschaftlichen Position im Umgang mit einem extrem hoch konzentrierten Lebensmittelhandel führen würden.

Viel zu groß ist die Angst der Marktmittler, sich für einen übermächtigen Gegner am Markt Strategien und Allianzen aus zu denken, um danach mit diesem Gegenüber am Markt wieder auf Augenhöhe zu verhandeln. Ohne es wahr haben zu wollen, hat man die eigene Marktmacht in letzter Zeit an den Einkäufer mit verkauft.

Diese Angst vor der Wettbewerbsbehörde wird schon im Keim geschürt, um ja keine Gedanken an eine Veränderung entstehen zu lassen. Als erste treten da die direkt betroffenen Kunden auf. Sie malen Szenarien an die Wand, wo Mitbewerber tatsächlich Kartellrechtsverstöße begangen haben (Beispiel Pflanzenschutzkartell, Bierkartell/Sternkartell) und erzählen gebetsmühlenartig, welche horrenden Strafen da die Beklagten aus gefasst haben.

Weiters sind es Anwaltskanzleien, die sich auf langwierige und teure Verfahren vorbereiten. Sie werden sich im Geschäftsinteresse hüten, auf das im Artikel 210a vorgesehene Procedere einer direkten Anfrage an die Wettbewerbsbehörde hin zu weisen. Von dort würden sie innerhalb von 4 Monaten eine kostenlose Antwort bekommen, ob eine geplante Absprache in der angedachten Form in Sinne des Artikels 210a erlaubt ist. Angst zu schüren ist doch für sie eine wesentlich ertragreichere Variante.

Somit haben wir es mit einer erschreckend großen Anzahl an Menschen im Vermarktungsbereich von landwirtschaftlichen Produkten zu tun, die eine tiefe Urangst vor Weiterentwicklungen in diese Richtung mit sich herumtragen. Diese Urangst-Bremse kostet dem Verkäufer mit Sicherheit die letzten 2-3 Cent je Kilo in der Verhandlung mit dem Einkäufer.

Der politische Wille war die Grundlage für diese Verordnung Artikel 210a, um eine Verbesserung der Position der landwirtschaftlichen Lebensmittelproduktion im Umgang mit dem Einkaufs-Oligopol des Lebensmittelhandels zu erwirken.

Sie kann aber nur umgesetzt werden, wenn die Akteure zu tiefst überzeugt sind, dass jedes Syndikat geknackt werden kann und es auf jede Konstellation eines Oligopol eine griffige Antwort gibt. 

Vor allem aber auch, falls eine Veränderung der Machtverhältnisse zu Stande kommt, bleibt die Frage offen: haben wir nachher ausreichend Persönlichkeiten im Marketing, die in der Lage sind, diese Veränderungen zu festigen. In der Vergangenheit fehlte es sehr oft auch daran.


Fritz Prem

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