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Schweizer Pflanzengesundheitsrecht: Kontrollmassnahmen an den Grenzen werden verstärkt

07. Januar 2020

Am 1. Januar 2020 ist in der Schweiz das neue Pflanzengesundheitsrecht in Kraft getreten. Die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Pflanzen, die nicht den in der Schweiz geltenden Pflanzengesundheitsvorschriften entsprechen, kann schwerwiegende Auswirkungen auf die Flora, die Kulturpflanzen und den Wald haben. Die Neuregelung zielt darauf ab, die Prävention zu verstärken und so die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu vermeiden.

Bildquelle: Shutterstock.com Einfuhr
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Lebendes Pflanzenmaterial (Pflanzen, Früchte, Gemüse, Samen usw.) aus Ländern ausserhalb der EU (Drittländern) durfen nur gegen Vorzeigen eines Pflanzengesundheitszeugnisses eingeführt werden. Fehlt ein solches Zeugnis, wird die Ware beschlagnahmt und vernichtet. Die Einfuhr von Hochrisikowaren wie Kartoffeln, Erde oder Zitrusblättern ist ausnahmslos verboten.

Reisen ins Ausland und der internationale Handel nehmen zu, wodurch das Risiko steigt, dass neue Schädlinge wie der Japankäfer oder der Asiatische Laubholzbockkäfer eingeschleppt werden oder sich gefährliche Pflanzenkrankheiten verbreiten, die beispielsweise durch das Bakterium Xylella fastidiosa verursacht werden. Schadorganismen stellen eine Gefahr für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft und den produzierenden Gartenbau dar. Vorbeugende Massnahmen wie ein Einfuhrverbot für Hochrisikowaren sind unerlässlich, um deren Einschleppung in die Schweiz zu verhindern.

Mehr Informationen www.blw.admin.ch

Quelle: Bundesamt für Landwirtschaft - BLW

Veröffentlichungsdatum: 07.01.2020

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