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PPWR: ZSVR positioniert sich erneut zu Eigenmarken

03. Juli 2026

Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) stellt den Fruchthandel vor große Herausforderungen. Die ersten Regelungen werden bereits ab 12. August 2026 gültig und nach wie vor sind viele Rechtsfragen dazu, wer überhaupt was bis dorthin erfüllen muss, nicht abschließend geklärt, berichtet der Deutsche Fruchthandelsverband e.V. in seinem Newsletter.  

„Eine entscheidende Frage betrifft hierbei die Definition des Erzeugers, der nach der PPWR verantwortlich für die Konformität der Verpackung ist, die Konformitätserklärung ausstellen muss und auf der Verpackung gekennzeichnet sein muss. 

Ohne eine klare Zuordnung der Erzeugerrolle lässt sich die PPWR nicht umsetzen.

Die Definition ist jedoch komplex und nicht ausreichend bestimmt, um eine einfache und eindeutige Zuordnung zu ermöglichen. 

Insbesondere bei Eigenmarken ist umstritten, ob der Abpacker der Erzeuger ist oder der Inhaber der Eigenmarke. 

Strittig ist auch, ob der Einfluss auf die Verpackungsauswahl eine Rolle spielt und wenn ja, ab welchem Einfluss die Verantwortung wechselt.

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) hat nun erneut Stellung zu der Frage bezogen und auf die Einordnung der EU-Kommission verwiesen, wonach bei Eigenmarken grundsätzlich der Inhaber der Eigenmarke als Erzeuger im Sinne der PPWR zu sehen ist.

Gemeinsam mit anderen Verbänden hat der DFHV gegenüber der ZSVR mehr Rechtsklarheit diesbezüglich gefordert.“

Veröffentlichungsdatum: 03.07.2026

Schlagwörter

DFHV, PPWR, fruchthandel, Herausforderungen, ZSVR, Stellung