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DFHV: Kartoffeln, Chlorpropham: temporärer RHG ab 02.09.2021

03. September 2021

Mit der Verordnung (EU) 2021/155 vom 9. Februar 2021 wurden Änderungen der Rückstandshöchstgehalte (RHG) für insgesamt zehn verschiedene Wirkstoffe festgelegt, darunter auch für Chlorpropham bei Kartoffeln. Hier wurde ein temporärer RHG von 0,4 mg/kg festgelegt, der ab dem 2. September 2021 gilt. Damit wird dem Sachverhalt Rechnung getragen, dass unbehandelte Kartoffeln Kontaminationen durch frühere Behandlungen in den Lägern aufweisen können, so der Deutsche Fruchthandelsverband e.V. (DFHV).

Bildquelle: Shutterstock.com Kartoffel
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Geregelt ist des Weiteren die Reinigungspflicht für Lageranlagen, in denen Chlorpropham angewendet wurde, zusammen mit der Auflage, die Reinigungsverfahren weiterzuentwickeln. Die EU-Kommission sammelt bis Ende 2021 Monitoringdaten, auf deren Basis eine regelmäßige Neubewertung des RHG vorgenommen wird.

Quelle: DFHV Newsletter aktuell 8/2021.

 

Veröffentlichungsdatum: 03.09.2021

Schlagwörter

DFHV, Kartoffeln, Chlorpropham, RHG