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Bundesprogramm Energieeffizienz: Bessere Förderbedingungen und leichterer Zugang

23. September 2021

Die Überarbeitung der Richtlinie Teil A erleichtert nun kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) der Landwirtschaft und des Gartenbaus den Zugang zu ausgeweiteten Fördermöglichkeiten in langlebige Wirtschaftsgüter.

Bildquelle: Shutterstock.com Kas
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Mit der Richtlinie Teil B werden erstmals Investitionen in einzelnen großen oder mehreren verbundenen landwirtschaftlichen Unternehmen, Lohnunternehmen oder gewerblichen Maschinenringen gefördert. Der Förderdeckel wird auf bis zu 900 Euro je eingesparter Tonne CO2 angehoben.

Teil A der neuen Richtlinie ermöglicht nun einen leichteren Zugang zu den Fördermaßnahmen, die die CO2-Emissionen in landwirtschaftlichen Unternehmen maßgeblich reduzieren. Die Überarbeitung bietet darüber hinaus zielgerichtetere Fördermöglichkeiten, die die bisher erreichten Erfolge des Programms als Beitrag zum Klimaschutz der Landwirtschaft und dem Gartenbau fortsetzen sollen.

Positivliste eingeführt – Bis zu 40 Prozent förderfähig

Eine Positivliste, in der hocheffiziente Anlagenkomponenten wie zum Beispiel Motoren oder Pumpen zur Erstausstattung, Nach- oder Umrüstung genannt sind, konkretisiert die Förderung der vereinfacht zu beantragenden Einzelmaßnahmen. Ergänzt wird diese Positivliste um die alternativen Antriebssysteme für Landmaschinen zur direkten Elektrifizierung oder Umrüstung auf nachhaltige Biokraftstoffe.

Mit einer förderfähigen Energieberatung durch zugelassene Personen sollen Informationsdefizite zu klimafreundlichen Technologien abgebaut und bisher unbekannte Energieeinsparpotenziale in den Betrieben erschlossen werden. Die Beratung kann – wie bisher – als gesamtbetriebliche Energieberatung durchgeführt werden. Die neue Richtlinie ermöglicht jetzt auch den alleinigen Fokus auf einzelne Bereiche mit hohen Energieverbräuchen, um diese gezielt klimafreundlich zu gestalten. Die Energieberatung ist Voraussetzung, um erneuerbare Energieerzeugung, Abwärmenutzung oder Energieeffizienzinvestitionen beantragen zu können.

In der Primärerzeugung sind neben der Modernisierung von bestehenden Anlagen nun auch regenerativ betriebene Neuanlagen nach Abriss einer Altanlage förderfähig. Die Maßnahmen können mit 30 Prozent – unter bestimmten Bedingungen mit 40 Prozent – gefördert werden, sofern die von bisher 700 Euro jetzt auf 900 Euro erhöhte Fördereffizienz je eingesparter Tonne CO2-Äquivalent nicht zuvor begrenzend wirkt.

Teil B: Weitere CO2-Einsparpotenziale in der Landwirtschaft

Hier werden erstmals Investitionen in einzelnen großen oder mehreren verbundenen landwirtschaftlichen Unternehmen, Lohnunternehmen oder gewerblichen Maschinenringen gefördert. Zu den Förderbereichen zählen die Investition und qualifizierte Beratung, um Konzepte für neue Anlagen zur erneuerbaren Energieerzeugung oder für die Nutzung effizienter Abwärme oder Fernkälte zu erstellen. Maßnahmen, die wesentlich zur CO2-Einsparung in der landwirtschaftlichen Primärproduktion und der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse beitragen, zum Beispiel eine von mehreren Betrieben errichtete und gemeinsam genutzte Biomasseheizanlage können ebenso gefördert werden.

Im Teil B gibt es auch eine Positivliste für hocheffiziente Einzelmaßnahmen, die der CO2-Einsparung bei der mobilen Energienutzung dienen. Vor allem bei Traktoren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen von Lohnunternehmen oder gewerblichen Maschinenringen in der Landwirtschaft sollen zusätzliche CO2-Emissionen aus der Kraftstoffnutzung in der Landwirtschaft gesenkt werden; zum Beispiel durch die Umrüstung oder Erstanschaffung in direkte Elektrifizierung oder die Umstellung auf nachhaltige Biokraftstoffe. Die Nachrüstung oder Erstausstattung mit Reifendruckregelanlagen sind ebenfalls förderfähig.

Alle Programminformationen und Antragsmöglichkeiten finden sich unter www.ble.de/energieeffizienz.

Quelle: BLE

Veröffentlichungsdatum: 23.09.2021

Schlagwörter

Bundesprogramm, Energieeffizienz, Förderbedingungen, leichterer, Zugang