BMLEH: EUDR - Bundesminister Rainer sorgt für bürokratiearme, praxisnahe Umsetzung
Im Rahmen der nationalen Umsetzung der EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EUDR) hat der Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, Alois Rainer, den Referentenentwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (AVV) vorgelegt.
Die AVV sieht wesentliche Erleichterungen für die Land- und Forstwirtschaft vor.

„Zusätzliche Erleichterungen in Allgemeiner Verwaltungsvorschrift verankert.“ (Foto © BMLEH)
In der AVV ist etwa festgehalten, dass statt Geodaten künftig eine Adressangabe ausreicht und die Abgabe von Sammelerklärungen möglich ist.
Die AVV befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung und parallel in der Länderbeteiligung.
Sie ergänzt den Gesetzentwurf zur Durchführung der EUDR, der die Eins-zu-eins-Umsetzung der EU-Vorgaben regelt und im August im Kabinett behandelt wird.
Dazu sagt Bundesminister Alois Rainer: "Weniger Bürokratie und mehr Wettbewerbsfähigkeit – das war von Anfang an meine Marschroute, auch bei der EUDR.
Das Ziel war ganz klar: Wir wollten die EUDR an die Realität der Waldbesitzer, Unternehmen und landwirtschaftlichen Betriebe anpassen. Und das ist uns gelungen.
Wir haben in Brüssel Überzeugungsarbeit geleistet, sind hartnäckig geblieben und konnten spürbare Erleichterungen erreichen. Mit der AVV gehen wir diesen Weg konsequent weiter und verankern zusätzliche Vereinfachungen auf nationaler Ebene.
Denn für mich steht fest: Unsere Betriebe brauchen Freiraum und keine unnötige Bürokratie. Genau dafür haben wir bei der EUDR gesorgt."
Mit der AVV entlastet das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) insbesondere Kleinprivatwaldbesitzer von unnötiger Bürokratie:
Adresse statt Geodaten: Eine wichtige Erleichterung betrifft Klein- und Kleinstunternehmen der Primärerzeugung – also diejenigen, die relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse selbst auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erzeugt haben.
Für sie ist die Angabe der Postanschrift des Betriebes oder, wenn ein Betrieb nicht besteht, der Wohnanschrift des Marktteilnehmers in Verbindung mit einer nationalen Identifikationsnummer zur Identifikation der jeweiligen Person für die Zuordnung der betroffenen Grundstücke ausreichend. Damit entfällt für diese Marktteilnehmer die Pflicht zu einer Geolokalisierung.
Sammelerklärungen möglich: Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, die Holz ihrer Mitglieder in Verkehr bringen oder ausführen, sind als Marktteilnehmer im Sinne der EUDR anzusehen.
Damit können Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse eine gemeinsame Sorgfaltserklärung für das für ihre Mitglieder vermarktete Holz abgeben.
Auch mittlere und große Unternehmen können die für Klein- und Kleinstunternehmen der Primärerzeugung vorgesehenen Erleichterungen in Anspruch nehmen, sofern sich nur ein Teil ihrer Umsatzerlöse, Bilanzsumme und Mitarbeiterzahl auf die von der EUDR erfassten relevanten Rohstoffe bezieht und diese Kriterien die für Kleinunternehmen geltenden Schwellenwerte nicht überschreiten.
Dies kann insbesondere für Kommunen mit Waldbesitz eine große Entlastung von Bürokratie sein.
Hintergrund:
Die EUDR ist am 29. Juni 2023 in Kraft getreten und ab dem 30. Dezember 2026 anzuwenden. Die AVV soll ebenfalls zum 30. Dezember 2026 in Kraft treten. Die Bundesregierung hatte bereits Ende 2025 wesentliche Erleichterungen erreicht.
So müssen Klein- und Kleinstprimärerzeuger, zu denen die allermeisten Waldbesitzer in Deutschland zählen, in Ländern mit geringem Entwaldungsrisiko nur noch eine einmalige vereinfachte Erklärung im
EU-Informationssystem abgeben statt einer regelmäßigen, in der Regel jährlichen Sorgfaltserklärung. Weitere mit der Europäischen Kommission abgestimmte Erleichterungen werden in der AVV für den Verwaltungsvollzug der Länder rechtsverbindlich abgesichert.
Den Referentenentwurf der AVV finden Sie HIER.
Veröffentlichungsdatum: 10.08.2026
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