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BGA zur Anerkennung der Abschreibung verderblicher Waren in der Überbrückungshilfe

05. Februar 2021

Die verlängerte Überbrückungshilfe zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie können nun mehr Unternehmen im Groß- und Außenhandel beantragen. Durch das nachdrückliche und mehrfache Drängen des BGA wurde die eng gefasste Novemberhilfe zur Überbrückungshilfe III fortentwickelt und verbessert.

Bildquelle: Shutterstock.com Gemuese
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Der Kreis der Antragsberechtigten wurde erweitert, die maximale Förderhöhe auf 1,5 Millionen Euro je Monat verbessert und die Voraussetzungen modifiziert. Nun können auch Unternehmen Überbrückungshilfe III erhalten, wenn ihr Umsatz durch die Corona-Pandemie um mindestens 30 Prozent in einem Monat im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 eingebrochen ist. Dies ist ein großer Schritt für die Unternehmen verglichen mit dem Ausgangspunkt im vergangenen November, als die Grenze noch bei 80 Prozent lag, und auch ein Erfolg des nachhaltigen Engagements des Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V. (BGA)

LogoDer BGA setzt sich bereits seit den ersten Entscheidungen zum zweiten Lockdown von Ende Oktober 2020 nachdrücklich für eine adäquate Einbeziehung des Groß- und Außenhandels in die Überbrückungshilfen zur finanziellen Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie und deren Maßnahmen zur Eindämmung ein. Vom zweiten Lockdown sind auch Unternehmen betroffen, deren Kunden durch die Betriebsschließungen ebenfalls im Rahmen des zweiten Lockdowns geschlossen wurden. Dies gilt für Unternehmen aus dem Konsumgütergroßhandel mit Lebensmitteln, Getränken und Blumen, die sich auf die Belieferung von Gastronomie, Hotellerie und Freizeiteinrichtungen spezialisiert haben und die Schließungen damit voll zu spüren bekommen.

Manche Beschlüsse nur Schaufensterpolitik

Teilweise können die Erweiterungen der Überbrückungshilfe III im Zuge der Beschlüsse von Bund und Ländern jedoch nur als Schaufensterpolitik gewertet werden. Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Anliegens, den Unternehmen verlässlich und planbar durch die Krise zu helfen, kämen in Anbetracht der restriktiven Maßnahmen auf. Beispielhaft hierfür ist die Behandlung von nicht mehr verkehrsfähigen Waren wie Fleisch, Gemüse, Obst und Blumen, die infolge der Betriebsschließungsanordnungen von Gastronomie, Hotellerie, Catering-Unternehmen und Freizeiteinrichtungen keine Abnehmer mehr finden und entsorgt werden müssen. Der BGA hatte bereits frühzeitig dafür plädiert, diese Waren bei der Überbrückungshilfe III als Abschreibung bei der Erstattung von Fixkosten anzuerkennen und hat dazu das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie um entsprechende Klarstellung der Beschlüsse gebeten.

Widersprüche bei der Unterstützung

Die Beschlüsse zur Erweiterung der Überbrückungshilfe vom 19. Januar 2021 haben zwar Klarstellung erbracht, führen aber im Groß- und Außenhandel zu Unverständnis und Verärgerung. Nun können zwar auch Saisonwaren des Winters 2020/21 und verderbliche Waren, die im Jahr 2020 eingekauft wurden, anerkannt werden, allerdings sollen Abschreibungen auf solche Güter nur bei Unternehmen des Einzelhandels Berücksichtigung finden. Dem Lebensmitteleinzelhandel ist damit aber auch nicht gedient. Denn die Abschreibungen sind nur möglich, wenn das Unternehmen geschlossen wurde. Dies ist auch beim Lebensmitteleinzelhandel nicht der Fall, so dass die Regelung für verderbliche Waren wahrscheinlich auf Blumengeschäfte beschränkt bleibt.

Widersprüchlich ist somit, dass die Anerkennung nur möglich ist, wenn das Unternehmen im Jahr 2019 einen Gewinn und im Jahr 2020 einen Verlust erzielte, detaillierte Nachweis- und Dokumentationsplichten zur Missbrauchsbekämpfung erfüllt und vor allem das Unternehmen von der Betriebsschließungsanordnung betroffen ist. Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels sind von der Schließungsanordnung ausgenommen und weiter geöffnet. Auch Unternehmen des Großhandels sind ausgenommen, die Unternehmen, die sich aber auf die von der Schließungsanordnung betroffenen Unternehmen als Zulieferer spezialisiert haben, haben massive Umsatzeinbrüche zu verkraften. Faktisch läuft die Regelung der Anerkennung der Abschreibung von verderblichen Waren damit für betroffene Unternehmen ins Leere.

Der BGA hat diese Widersprüchlichkeiten in Unterstützung der betroffenen Mitgliedsverbände aufgegriffen. In Schreiben an Bundesfinanzminister Olaf Scholz und Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier hat er nachdrücklich die Anerkennung der Abschreibung von verderblichen Waren bei der Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III für Unternehmen im Großhandel gefordert, die von der Schließung ihrer Kunden massiv betroffen sind. Darüber hinaus sucht der BGA das politische Gespräch und koordiniert sich mit weiteren Wirtschaftsverbänden, um die betroffenen überwiegend kleinen und mittelständischen Familienunternehmen bei der Sicherung ihrer Existenz zu unterstützen. So erläuterte Dr. Dirk Jandura, Vorsitzender des BGA-Ausschusses Steuern und Finanzen, in einem Gespräch mit Lothar Binding, finanzpolitischer Sprecher der SPD-Bundestagfraktion, am 3. Februar 2020,  das Anliegen des BGA.  [Michael Alber, Sebastian Werren]

Quelle: BGA

Veröffentlichungsdatum: 05.02.2021

Schlagwörter

BGA, Anerkennung, Abschreibung, verderbliche, Waren, Überbrückungshilfe