Artikel 168 GMO: Nationale Spielräume für den O&G- und Pilzsektor konsequent nutzen
Die geplante Umsetzung der neuen Vorgaben zu schriftlichen Verträgen im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation (GMO) muss die Besonderheiten des Obst-, Gemüse- und Pilzsektors berücksichtigen.
Die Bundesvereinigung der Erzeugerorganisationen Obst und Gemüse (BVEO) spricht sich dafür aus, den in Artikel 168 vorgesehenen nationalen Gestaltungsspielraum vollumfänglich anzuwenden.
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Dr. Christian Weseloh. (Foto © BVEO / Christian Thiel)
Erzeugerorganisationen und ihre Vertriebsgesellschaften müssen von zusätzlichen Vertragspflichten ausgenommen werden.
Wo Vorhersehbarkeit, Transparenz und Preisweitergabe bereits durch Satzungen, Anlieferungsordnungen und Verträge sichergestellt wird, müssen Markteingriffe und noch mehr Bürokratie vermieden werden.
„Erzeugerorganisationen sorgen seit Jahrzehnten für transparente Vermarktungsstrukturen und klare Lieferbeziehungen.
Zusätzliche vertragliche Verpflichtungen greifen unnötig in funktionierende Märkte ein, schaffen noch mehr Verwaltungsaufwand und bieten den Erzeugern keinen echten Mehrwert“, erklärt Dr. Christian Weseloh, Geschäftsführer der BVEO.
Gerade in einem Sektor mit leicht verderblichen Produkten und saisonal schwankenden Mengen sind flexible Vermarktungsabläufe unverzichtbar.
Frische Beeren, Spargel oder Salate müssen häufig innerhalb weniger Stunden oder Tage vermarktet werden.
Zusätzliche Vertrags- und Dokumentationspflichten würden dies erschweren, ohne die Marktstellung der Erzeuger zu verbessern.
Vor diesem Hintergrund hält Artikel 168 für Erzeugerorganisationen, leicht verderbliche Produkte und saisonalen Angebots- und Nachfrageschwankungen Ausnahmemöglichkeiten bereit.
Deutschland muss diese Ausnahmemöglichkeiten vollständig nutzen.

Die BVEO fordert im Rahmen der laufenden GMO-Konsultationen eine praxistaugliche nationale Umsetzung, die die Besonderheiten des Obst-, Gemüse- und Pilzsektors berücksichtigt, bestehende Vermarktungsstrukturen anerkennt und die Wettbewerbsfähigkeit der Erzeugerorganisationen und Vertriebsgesellschaften nicht belastet.
Quelle: BVEO
Veröffentlichungsdatum: 30.09.2026

