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Schweiz: Zulassungsverfahren bei Pflanzenschutzmitteln wird effizienter

Die Pflanzenschutzmittelverordnung wurde überarbeitet. Die Revision optimiert das Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel und gleicht es weiter an das der EU an. Damit können Pflanzenschutzmittel künftig in einem vereinfachten Verfahren zugelassen werden, wenn sie bereits in einem Nachbarland bewilligt sind. 

Die Anforderungen an Sicherheit und Wirksamkeit der Produkte bleiben auf dem gleichen Niveau bestehen. Der Bundesrat hat die totalrevidierte Verordnung am 20. August 2025 verabschiedet. Sie tritt am 1. Dezember 2025 in Kraft.

Die Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV) regelt, wie Pflanzenschutzmittel in der Schweiz zugelassen, in Verkehr gebracht, verwendet und kontrolliert werden. Die Totalrevision ermöglicht eine Optimierung des Zulassungsverfahrens bei gleichbleibenden Anforderungen.

 Die Zulassungsanforderungen sind bereits heute in grossen Teilen identisch mit denen der EU. Mit der Totalrevision werden die Zulassungsprozesse weiter an die Verfahren der EU-Mitgliedstaaten angeglichen und damit beschleunigt.

Raschere Zulassung

Gesuchstellende können für Pflanzenschutzmittel neu ein vereinfachtes Zulassungsverfahren beantragen, wenn das betreffende Produkt bereits in einem Nachbarland bewilligt ist. 

Bei diesem vereinfachten Verfahren kann sich die Schweiz auf die Prüfergebnisse der Nachbarländer stützen, was die Zulassung beschleunigt und es Produzentinnen und Produzenten erlaubt, moderne Produkte rascher einsetzen. 

Die Sicherheit und Wirksamkeit der Mittel bleiben auf dem gleichen Niveau, da die umliegenden Länder dieselben Anforderungen stellen wie die Schweiz. Wo hierzulande strengere Rechtsgrundlagen gelten, etwa beim Gewässerschutz, werden weiterhin eigene Überprüfungen vorgenommen. 

Pflanzenschutzmittel sind zudem künftig befristet zugelassen. Dadurch werden sie regelmässig auf Basis der aktuellsten Zulassungsanforderungen überprüft.

Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln gelten neu als genehmigt, sobald sie in der EU zugelassen sind. Die Genehmigungen übernimmt die Schweiz bereits heute, jedoch zeitlich versetzt. 

Spezifische Bedingungen und Einschränkungen bei der Übernahme der Bewilligungen bleiben weiterhin möglich, beispielsweise aus Gründen des Schweizer Gewässerschutzes. Wirkstoffe, die in der EU nicht mehr genehmigt sind, sind auch in der Schweiz mit sofortiger Wirkung nicht mehr zugelassen.

Die Revision erhöht auch die Transparenz. Zulassungsberichte, die Expertinnen und Experten im Rahmen der Zulassungsverfahren erstellen, kann der Bund künftig veröffentlichen

Kostendeckung verbessern

Die Zulassungsstelle Pflanzenschutzmittel beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) stellt den Antragsstellenden die administrativen Aufwände für die Zulassungsverfahren in Rechnung. Die Gebühren decken den Bearbeitungsaufwand auf Seiten des Bundes jedoch nicht. Der Kostendeckungsgrad liegt derzeit bei unter 2 Prozent. Indem er auf durchschnittlich rund 15 Prozent angehoben wird, übernehmen die Aufwände künftig stärker die gesuchstellenden Firmen und weniger die Steuerzahlenden.

Die Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung setzt auch die Anliegen der Motion 21.4164 («Anerkennung der EU-Zulassungsentscheide für Pflanzenschutzmittel») von Nationalrat Philipp Matthias Bregy um. Die revidierte Verordnung tritt am 1. Dezember 2025 in Kraft.

Weitere Informationen.

 

Quelle: BLV
 

Veröffentlichungsdatum: 22. August 2025