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BGL: Fassungslosigkeit über Lkw-Mautverdopplung zum 1. Dezember

Anlässlich des vom Bundeskabinett beschlossenen Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften, mit dem u.a. eine annähernde Verdopplung der Lkw-Maut zum 1. Dezember 2023 verbunden ist, erklärt BGL-Vorstandssprecher Prof. Dr. Dirk Engelhardt:

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„Bei den mittelständischen Transport- und Logistikunternehmen herrscht Fassungslosigkeit über die von den Grünen vorangetriebene und nun von der Bundesregierung beschlossene Mautverdopplung zum 1. Dezember. In einer Mischung aus Existenzsorgen, Wut und empfundener Geringschätzung über die tägliche Leistung dieser systemrelevanten Branche bei der Versorgung der Bevölkerung haben den BGL unzählige Hilferufe und Appelle erreicht. In einer Social Media - Kampagne zeigt das Gewerbe hierfür der Bundesregierung die Rote Karte.

Da es am Markt kaum emissionsfreie Lkw und keine entsprechende Tank- und Ladeinfrastruktur gibt, gleicht die Mautverdopplung einer Steuererhöhung, die nicht vermieden werden kann! Die Verbraucher zahlen die Rechnung und dort, wo nach den Kostenexplosionen in den letzten Jahren weitere Preissprünge nicht machbar sind – vor allem auf dem Land –, fürchten viele Mittelständler, ihre Betriebe aufgeben zu müssen.

Das Parlament muss daher diesen sinnlosen Inflationstreiber stoppen, zu seriöser Wirtschafts- und Klimapolitik zurückkehren und eine ordentliche, planbare Mautreform auf den Weg bringen!“

Der BGL fordert für die anstehenden parlamentarischen Beratungen:     

1.  Planungssicherheit durch Verschiebung der CO2-Maut auf 2025.
2.  Einführung eines Stufenmodells für die CO2-Maut, das Marktverfügbarkeit von emissionsfreien Fahrzeugen sowie Flächenverfügbarkeit alternativer Tank- und Ladeinfrastruktur Rechnung trägt und mit 100 € pro Tonne CO2 startet.
3.  Gleichstellung von biogenen Kraftstoffen und E-Fuels mit emissionsfreien Fahrzeugen durch Mautvorteile entsprechend dem tatsächlichen CO2-Vorteil.
4.  Einhaltung der Koalitionszusage zur Vermeidung der Doppelbelastung durch nationalen Emissionshandel und CO2-Maut.
5.  Verzicht auf die Ermächtigung, die Maut in Stoßzeiten zu erhöhen oder bei wenig Verkehr zu ermäßigen, da dies in Preisverhandlungen mit Auftraggebern nicht kalkulierbar ist und zulasten des mittelständischen Gewerbes geht.
6.  Verdopplung des Mautharmonisierungsprogramms mit Mauterhöhung und Mautausweitung auf Fahrzeuge ab 3,5 t zGM.
7. Erhalt des Finanzierungskreislaufs Straße, um Mehreinnahmen in die marode Straßeninfrastruktur, den Lkw-Stellplatzausbau sowie die klimafreundliche Transformation des Straßengüterverkehrs investieren zu können.

Weitere Informationen.

Quelle: BGL

Veröffentlichungsdatum: 15. Juni 2023