BMLEH: GAP wird einfacher, neue Möglichkeiten für Betriebe mit Grünland
Die EU-Mitgliedstaaten, die Europäische Kommission und das Europäische Parlament haben sich Ende vergangenen Jahres auf ein Vereinfachungspaket für die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) geeinigt.
Deutschland hat diesen wichtigen Schritt auf dem Weg zu weniger Bürokratie und Vereinfachung in der GAP ausdrücklich unterstützt. Die neuen Regelungen sind auf EU-Ebene zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten.
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Das nationale GAP-Durchführungsrecht wird entsprechend angepasst – das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) hat die notwendigen Gesetzes- und Verordnungsänderungen nun in die Abstimmung mit den Ländern und Verbänden gegeben.
Im Rahmen der EU-Agrarförderung galt bislang: Dauergrünland entstand automatisch auf Ackerflächen, auf denen seit mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren (Zähljahren) Gras oder andere Grünfutterpflanzen angebaut wurden, die nicht mehr Teil einer Fruchtfolge waren und die in diesem Zeitraum nicht gepflügt wurden.
Häufig wurden diese Flächen kurz vor Ablauf des fünften Jahres gepflügt, damit sie weiterhin Ackerland blieben und nicht zu Dauergrünland wurden. Künftig sollen folgende Regelungen für Dauergrünland gelten:
Neu: Acker bleibt Acker
Alle Flächen, die am 1. Januar 2026 Ackerland sind, bleiben dauerhaft Ackerland. Auch Flächen im fünften Zähljahr 2025 werden nicht mehr automatisch zu Dauergrünland, selbst wenn sie fünf Jahre nicht gepflügt wurden. Die Umstellung wird automatisch in den Verwaltungssystemen berücksichtigt.
Opt-out erklären: Die Entscheidung für das bisherige System
Betriebsinhaber, die weiterhin die Umwandlung in Dauergrünland ermöglichen wollen, müssen dies bis spätestens 30.09.2026 einmalig für die jeweilige Fläche melden („Opt-out“).
Das kann z. B. für Ersatzflächen oder bestimmte Umweltmaßnahmen sinnvoll sein. Die Entscheidung gilt dauerhaft auch für künftige Bewirtschafter und kann nicht nachträglich geändert werden. Die Länder werden noch über das genaue Verfahren informieren.
Fläche im Fünften Zähljahr
Für Flächen, die 2025 im fünften Zähljahr waren, gilt: Wer das Opt-out nutzen will, muss spätestens bis 15. Mai 2026 durch Maßnahmen wie Fruchtwechsel die Zähljahre unterbrechen.
Ohne eine Maßnahme zur Unterbrechung entsteht sonst bereits im Antragsjahr 2026 Dauergrünland.
Fachrechtliche Regelungen der Länder
Die beschriebene Neuregelung gilt nur im EU-Förderrecht. Landesrecht kann weiterhin vorsehen, dass nach fünf Zähljahren Dauergrünland entsteht. Diese Vorgaben müssen bei der Entscheidung beachtet werden
Dauerkultur: Alles beim Alten
Dauerkulturen sind nicht betroffen. Werden sie später zu Ackerland umgewandelt, gelten weiterhin die bisherigen Regeln zur Dauergrünlandentstehung nach fünf Zähljahren.
Nur fünf Zähljahre
Für alle Flächen, die 2026 kein Ackerland sind oder für die ein Opt-out gilt, bleibt es bei der Regel: Nach fünf Zähljahren entsteht Dauergrünland. Die EU-Option mit sieben Jahren wird in Deutschland nicht angewendet.
Hier finden Sie die entsprechenden Gesetz- bzw. Verordnungsentwürfe:
- Gesetz zur Änderung des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes und des GAP-InVeKoS-Gesetzes
- Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung, der GAP-Konditionalitäten-Verordnung und der GAPInVeKoS-Verordnung.
Beide Vorhaben befinden sich in der Abstimmung mit den Ländern und Verbänden. Die Vorhaben bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
Quelle: BMLEH
Veröffentlichungsdatum: 06.05.2026