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Bio-Zertifizierung von Handelsunternehmen

28. Juni 2022

Unternehmen, die mit Bio-Produkten im Geltungsbereich der EU-Bio-Verordnung handeln, sind verpflichtet, am gemeinschaftsrechtlichen Kontrollverfahren nach der EU-Bio-Verordnung teilzunehmen und sich bio-zertifizieren zu lassen. Diese gesetzliche Anforderung gilt beispielsweise für Großhandelsunternehmen, Streckenhändler, C+C-Märkte oder Internethändler. Paketdienste oder Speditionen benötigen dagegen in der Regel kein Bio-Zertifikat.

Cover Leitfaden: Bio mit Zertifikat BÖLN
Cover Leitfaden: Bio mit Zertifikat - erfolgreich im Einzelhandel. Herausgeber: Gesellschaft für Ressourcenschutz (GfRS) im Auftrag des BÖLN

Für den an Endverbraucherinnen und Endverbraucher vermarktenden Einzelhandel gelten besondere Bedingungen:

Sonderfall Lebensmittel-Einzelhandel

Der Einzelhandel ist in Deutschland von der Teilnahme am Kontrollverfahren nach der EU-Bio-Verordnung freigestellt, wenn ausschließlich mit vorverpackten Bio-Produkten gehandelt wird und keine weiteren Bio-Aktivitäten stattfinden. Wenn im Einzelhandel aufbereitet wird, also zum Beispiel Bio-Backwaren fertiggebacken oder Bio-Käse in Scheiben in SB-Verpackungen vorverpackt wird, müssen Einzelhandelsunternehmen am Kontrollverfahren teilnehmen.

Wenn Einzelhandelsunternehmen auch mit unverpackter Bio-Ware handeln, werden sie in der Regel zertifizierungspflichtig. Nur dann, wenn die Mengengrenze von unverpackter Bio-Ware insgesamt unter 5.000 Kilogramm pro Jahr liegt oder der Jahresumsatz mit unverpackter Bio-Ware unter 20.000 Euro, entfällt der jährliche Besuch durch eine zugelassene Öko-Kontrollstelle. Das Einzelhandelsunternehmen muss sich jedoch trotzdem bei der zuständigen Landes-Öko-Behörde registrieren. Da Bio-Eier und Bio-Obst und -Gemüse als unverpackte Bio-Ware gelten, sind die Mengen- und Umsatzgrenzen in der Praxis rasch überschritten.

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Quelle: Oekolandbau.de

Veröffentlichungsdatum: 28.06.2022

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