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Einsatz von Drittstaatsangehörigen und Asylbewerbern als Erntehelfer

ZVG begrüßt Erleichterungen für Saisontätigkeiten
23. April 2020

Der Zentralverband Gartenbau e. V. (ZVG) begrüßt die sogenannte Globalzustimmung für den Einsatz von Drittstaatsangehörigen, Asylbewerbern und Geduldeten als Helfer in der Landwirtschaft und im Gartenbau. Damit wird eine wichtige Forderung des ZVG erfüllt und das Verfahren der Beschäftigungsaufnahme für Saisonarbeitskräfte deutlich erleichtert.

Bildquelle: Shutterstock.com Anbau
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„Angesichts der derzeitigen Situation wird jede helfende Hand für die Grundversorgung der Bevölkerung gebraucht“, betont der Vorsitzende der Bundesfachgruppe Gemüse (BfG) Christian Ufen.

„Ohne Saisonarbeitskräfte sind Pflanzen, Pflege und Ernte nicht im notwendigen Maße für die derzeitige und spätere Grundversorgung mit Obst und Gemüse aufrecht zu erhalten“, führt der Vorsitzende der Bundesfachgruppe Obstbau Jens Stechmann aus.

Der ZVG hatte wiederholt auf die nötige Verfügbarkeit von Saisonarbeitskräften hingewiesen. Neben der Forderung von Einreisemöglichkeiten von Arbeitskräften aus EU-Mitgliedstaaten sprach er sich auch für Beschäftigungsmöglichkeiten von Asylbewerbern aus.

Unabhängig davon bemühen sich die Betriebe weiterhin um Mitarbeiter aus der heimischen Wirtschaft. Hier gibt es bereits gute Beispiele mit Kurzarbeitern anderer Branchen und weiteren Helfern. Das große Interesse der Bevölkerung an einer Unterstützung der Betriebe wird dankend angenommen, kann aber den derzeit großen Arbeitskräftebedarf nicht decken.

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Konkret geht es um eine befristete deutliche Verfahrenserleichterung bei der Beschäftigungsaufnahme. Die BA muss ihre Zustimmung zur Arbeitsaufnahme nun nicht mehr in jedem Einzelfall erteilen. Die Arbeitskräfte können so schneller ihre Beschäftigung in der Landwirtschaft aufnehmen.

Die Globalzustimmung gilt für

  • Asylbewerber in einer Aufnahmeeinrichtung, bei denen das Asylverfahren nicht binnen neun Monaten unanfechtbar abgeschlossen ist,
  • Asylbewerber, die sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhalten,
  • die Beschäftigung von Personen mit einer Duldung und für
  • Drittstaatsangehörige, deren Aufenthaltstitel diese Beschäftigung nicht erlaubt.


Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat damit auch eine deutliche Verbesserung für Drittstaatsangehörige erreicht, die bisher im Hotel- und Gaststättenbereich tätig waren. Personen aus Drittstaaten, die derzeit wegen der Schließung von Hotels und Restaurants beschäftigungslos sind, können ohne erneute Zustimmung der Arbeitsagentur bis Ende Oktober 2020 eine Beschäftigung in der Landwirtschaft aufnehmen.

Quelle: BMEL / ZVG

Veröffentlichungsdatum: 23.04.2020

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